§ 8 Bgld. AISG

Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen gemäß § 10 Abs. 1 befindlichen und in ihremDokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Auftrag erstellten DokumentenStelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 63/2018 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2019 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2018, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken..

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 16.07.2021

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen gemäß § 10 Abs. 1 befindlichen und in ihremDokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Auftrag erstellten DokumentenStelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 63/2018 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2019 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2018, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken..

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