§ 5 Bgld. ElWG 2006

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb
    1. 1.Ziffer einseiner Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt (kW), bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt,einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt (kW), bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, soweit sich aus den Absatz 2,, 3 oder 4 nichts anderes ergibt,
    2. 2.Ziffer 2einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und
    3. 3.Ziffer 3einer Energiespeicheranlage mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh
    nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
  2. (2)Absatz 2Genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück.Genehmigungspflichtige Anlagen nach Absatz eins,, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück.
  3. (3)Absatz 3Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen.
  4. (4)Absatz 4Genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht.Genehmigungspflichtige Anlagen nach Absatz eins,, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht.
  5. (5)Absatz 5Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Absatz eins, einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
  6. (6)Absatz 6Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte genehmigungspflichtige Anlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg- , fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.Weist eine nach Absatz 2, genehmigte oder bewilligte genehmigungspflichtige Anlage nach Absatz eins, nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg- , fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Absatz 2, als Genehmigung nach diesem Gesetz.

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt (kW), bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).

(2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück.

(3) Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen.

(4) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht.

(5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.

(6) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg- , fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 11.06.2022 bis 29.02.2024
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb
    1. 1.Ziffer einseiner Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt (kW), bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt,einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt (kW), bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, soweit sich aus den Absatz 2,, 3 oder 4 nichts anderes ergibt,
    2. 2.Ziffer 2einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und
    3. 3.Ziffer 3einer Energiespeicheranlage mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh
    nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
  2. (2)Absatz 2Genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück.Genehmigungspflichtige Anlagen nach Absatz eins,, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück.
  3. (3)Absatz 3Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen.
  4. (4)Absatz 4Genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht.Genehmigungspflichtige Anlagen nach Absatz eins,, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht.
  5. (5)Absatz 5Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Absatz eins, einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
  6. (6)Absatz 6Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte genehmigungspflichtige Anlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg- , fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.Weist eine nach Absatz 2, genehmigte oder bewilligte genehmigungspflichtige Anlage nach Absatz eins, nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg- , fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Absatz 2, als Genehmigung nach diesem Gesetz.

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt (kW), bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).

(2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück.

(3) Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen.

(4) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht.

(5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.

(6) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg- , fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.

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