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(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen UnterlagenDie geplante Errichtung, dass die Erzeugungsanlage
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(2) Den
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(3) Genehmigungspflichtigewesentliche Änderungen oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.installierten Leistung
1. | im Allgemeinen von mehr als 50 kW und höchstens 500 kW oder | |||||||||
2. | bei Photovoltaikanlagen von mehr als 100 und höchstens 500 kWpeak | |||||||||
ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 6) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Landesregierung kann die Anzeige, erforderlichenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid zur Kenntnis nehmen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Anzeige erforderlichen Voraussetzungen ergeben. Nach einer solchen Zurückweisung kann für das Vorhaben die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens beantragt werden. |
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen UnterlagenDie geplante Errichtung, dass die Erzeugungsanlage
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(2) Den
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(3) Genehmigungspflichtigewesentliche Änderungen oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.installierten Leistung
1. | im Allgemeinen von mehr als 50 kW und höchstens 500 kW oder | |||||||||
2. | bei Photovoltaikanlagen von mehr als 100 und höchstens 500 kWpeak | |||||||||
ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 6) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Landesregierung kann die Anzeige, erforderlichenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid zur Kenntnis nehmen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Anzeige erforderlichen Voraussetzungen ergeben. Nach einer solchen Zurückweisung kann für das Vorhaben die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens beantragt werden. |