§ 27 Bgld. ElWG 2006 Allgemeine Netzbedingungen

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

2.

die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,

5.

sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,

6.

sie Regelungen über die Kostentragung des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,

7.

sie klar und übersichtlich gefasst sind,

8.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3)

Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Netzbetreibers;

2.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen der §§ 25, 27, 32, 35, 37, 40, 41 und 45 ergeben;

3.

die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden;

4.

die den einzelnen Netzbetreibern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

5.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

6.

die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität;

7.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

8.

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

9.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit den Netzbenutzern;

10.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Markteilnehmer einzuhalten ist;

11.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

12.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

13.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

14.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

15.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

16.

Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;

17.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen;

18.

das Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn nach Inkrafttreten der Bgld. ElWG-Novelle 2012 ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Netzbetreibers;

2.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen der §§ 28, 32, 35, 37, 40, 41 und 45 ergeben;

3.

die im Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden;

4.

die den einzelnen Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

5.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

6.

die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und die angebotene Qualität;

7.

den Zeitraum, innerhalb dessen Anfragen durch Kundinnen und Kunden jedenfalls zu beantworten sind;

8.

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

9.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern;

10.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

11.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

12.

die von den Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern zu liefernden Daten;

13.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

14.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

15.

Modalitäten der Zahlungen, wobei zumindest zwei Zahlungsformen anzubieten sind;

16.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass die Netzbenutzerin oder der Netzbenutzer ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.

(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Die Energie-Control Kommission hat das Recht, die Verbindlicherklärung von Normen oder Regelwerken der Technik mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen, wenn diese den in Abs. 2 oder 3 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen.

(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.

(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

(7) DerWerden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber hatdies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekanntzugeben und ihnen diese auf Wunsch zuzusenden (zB elektronisch). In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderung derneuen Allgemeinen Bedingungen den Endverbraucherinnenbzw. die Änderungen und Endverbrauchern schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunschdie Kriterien, die geändertenbei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusendenNetzbedingungen bzw. Solchedie Änderungen sind nurgelten ab dem nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Konsumentenschutzgesetzes zulässigAblauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(8) Der Netzbetreiber hat der Netzbenutzerin oder dem Netzbenutzer oder der künftigen Netzbenutzerin oder dem künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die im Abs. 3 enthaltenen Anforderungen näher zu regeln.

Stand vor dem 23.07.2012

In Kraft vom 09.07.2009 bis 23.07.2012

(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

2.

die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,

5.

sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,

6.

sie Regelungen über die Kostentragung des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,

7.

sie klar und übersichtlich gefasst sind,

8.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3)

Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Netzbetreibers;

2.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen der §§ 25, 27, 32, 35, 37, 40, 41 und 45 ergeben;

3.

die im Anhang I der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden;

4.

die den einzelnen Netzbetreibern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

5.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

6.

die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität;

7.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

8.

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

9.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit den Netzbenutzern;

10.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Markteilnehmer einzuhalten ist;

11.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

12.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

13.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

14.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

15.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

16.

Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;

17.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen;

18.

das Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn nach Inkrafttreten der Bgld. ElWG-Novelle 2012 ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Netzbetreibers;

2.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen der §§ 28, 32, 35, 37, 40, 41 und 45 ergeben;

3.

die im Anhang A der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden;

4.

die den einzelnen Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

5.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

6.

die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und die angebotene Qualität;

7.

den Zeitraum, innerhalb dessen Anfragen durch Kundinnen und Kunden jedenfalls zu beantworten sind;

8.

die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

9.

die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern;

10.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

11.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

12.

die von den Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern zu liefernden Daten;

13.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

14.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

15.

Modalitäten der Zahlungen, wobei zumindest zwei Zahlungsformen anzubieten sind;

16.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass die Netzbenutzerin oder der Netzbenutzer ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.

(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Die Energie-Control Kommission hat das Recht, die Verbindlicherklärung von Normen oder Regelwerken der Technik mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen, wenn diese den in Abs. 2 oder 3 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen.

(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.

(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

(7) DerWerden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber hatdies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekanntzugeben und ihnen diese auf Wunsch zuzusenden (zB elektronisch). In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderung derneuen Allgemeinen Bedingungen den Endverbraucherinnenbzw. die Änderungen und Endverbrauchern schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunschdie Kriterien, die geändertenbei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusendenNetzbedingungen bzw. Solchedie Änderungen sind nurgelten ab dem nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des Konsumentenschutzgesetzes zulässigAblauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(8) Der Netzbetreiber hat der Netzbenutzerin oder dem Netzbenutzer oder der künftigen Netzbenutzerin oder dem künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die im Abs. 3 enthaltenen Anforderungen näher zu regeln.

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