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(1) Für jene Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 § 63 Z 6 und 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 KW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiserinnen und Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 KW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971 in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die gemäß § 25 ElWOG bestimmten SystemnutzungstarifeSystemnutzungsentgelte und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.
(5) Der Netzbetreiber hat den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen einen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.
(1) Für jene Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 § 63 Z 6 und 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 KW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiserinnen und Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 KW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971 in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die gemäß § 25 ElWOG bestimmten SystemnutzungstarifeSystemnutzungsentgelte und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.
(5) Der Netzbetreiber hat den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen einen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.