§ 37 Bgld. ElWG 2006

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG im Burgenland abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes ist auch Regelzonenführer (wird als Regelzonenführer benannt).

(2) Zusätzlich zu den im § 35 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:

1.

die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,

2.

die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,

3.

die Organisation und den Abruf der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve,

4.

die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Übertragungsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,

5.

die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die NetzengpassbeseitigungVermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließt derschließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen NetzbetreibernBetreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (ErhöhungenErhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, der Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetztdiese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, der Vorrang zu gebenum zur Vermeidung und auch sicher zu stellen, dass bei Anweisungen gegenüber BetreibernBeseitigung von KWK-Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wirdRegelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei Abschluss solcher Verträge hat der Regelzonenführer transparent und diskriminierungsfrei vorzugehen. Bei Bestimmung der SystemnutzungstarifeSystemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführerden Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihmihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,

6.

der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,

7.

die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,

8.

die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,

9.

die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

10.

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,

12.

die Befolgung der Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators, wenn keine Angebote für die Ausgleichsenergie vorliegen,

13.

die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und dessen Anzeige an die Behörde (§§ 45, 68 Abs. 14),

14.

die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 3 und § 69 ElWOG 2010,

15.

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 40 Abs. 6 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,

16.

ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Z 15 eingehalten werden. Das Gleichbehandlungsprogramm ist der Behörde vorzulegen und auf deren Verlangen zu ändern,

17.

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarktes für Elektrizität zu gewährleisten,

18.

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,

19.

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zu koordinieren,

20.

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,

21.

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,

22.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,

23.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,

24.

die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde,

25.

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen. Die Ausschreibebedingungen haben transparent und diskriminierungsfrei zu sein und haben einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern eine Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen. Potentielle Marktteilnehmer sind in den Prozess der Ausschreibungsbedingungen einzubinden,

26.

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

(3) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden Leistungen hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.

(4) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.

(5) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(6) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Abs. 4 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

(7) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer, oder einer oder einem von ihm Beauftragten, regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebs (UCTE) zu entsprechen.

(8) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.

(9) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(10) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Abs. 8 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

Stand vor dem 20.04.2022

In Kraft vom 24.07.2012 bis 20.04.2022

(1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG im Burgenland abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes ist auch Regelzonenführer (wird als Regelzonenführer benannt).

(2) Zusätzlich zu den im § 35 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:

1.

die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,

2.

die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,

3.

die Organisation und den Abruf der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve,

4.

die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Übertragungsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,

5.

die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die NetzengpassbeseitigungVermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließt derschließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen NetzbetreibernBetreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (ErhöhungenErhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, der Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetztdiese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, der Vorrang zu gebenum zur Vermeidung und auch sicher zu stellen, dass bei Anweisungen gegenüber BetreibernBeseitigung von KWK-Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wirdRegelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei Abschluss solcher Verträge hat der Regelzonenführer transparent und diskriminierungsfrei vorzugehen. Bei Bestimmung der SystemnutzungstarifeSystemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführerden Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihmihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,

6.

der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,

7.

die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,

8.

die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,

9.

die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

10.

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,

12.

die Befolgung der Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators, wenn keine Angebote für die Ausgleichsenergie vorliegen,

13.

die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und dessen Anzeige an die Behörde (§§ 45, 68 Abs. 14),

14.

die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 3 und § 69 ElWOG 2010,

15.

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 40 Abs. 6 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,

16.

ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Z 15 eingehalten werden. Das Gleichbehandlungsprogramm ist der Behörde vorzulegen und auf deren Verlangen zu ändern,

17.

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarktes für Elektrizität zu gewährleisten,

18.

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,

19.

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zu koordinieren,

20.

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,

21.

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,

22.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,

23.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,

24.

die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde,

25.

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen. Die Ausschreibebedingungen haben transparent und diskriminierungsfrei zu sein und haben einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern eine Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen. Potentielle Marktteilnehmer sind in den Prozess der Ausschreibungsbedingungen einzubinden,

26.

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

(3) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden Leistungen hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.

(4) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.

(5) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(6) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Abs. 4 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

(7) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer, oder einer oder einem von ihm Beauftragten, regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebs (UCTE) zu entsprechen.

(8) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.

(9) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(10) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Abs. 8 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten