§ 44 Bgld. ElWG 2006 Widerruf der Genehmigung, Erlöschen

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Energie-Control GmbHRegulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er

1.

seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder

2.

seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(2) Die Energie-Control GmbHRegulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.

der Genehmigungsbescheid gemäß § 43 Abs. 5 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,

2.

eine im § 43 Abs. 3 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

3.

er zumindest drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 41) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.

Stand vor dem 23.07.2012

In Kraft vom 06.12.2006 bis 23.07.2012

(1) Die Energie-Control GmbHRegulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er

1.

seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder

2.

seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(2) Die Energie-Control GmbHRegulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.

der Genehmigungsbescheid gemäß § 43 Abs. 5 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,

2.

eine im § 43 Abs. 3 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

3.

er zumindest drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 41) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.

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