Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Burgenländischen Elektrizitätsbeirat gehören an:
(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015) |
(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 ist bei der Behörde für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(5) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen aus.
(6) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat verabschiedet seine Stellungnahmen und Vorschläge in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(7) Die Mitglieder des Burgenländischen Elektrizitätsbeirats sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der oder dem Vorsitzenden des Elektrizitätsbeirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Elektrizitätsbeirats ist eine ehrenamtliche.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirats dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Elektrizitätsbeirats anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
(9) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Dem Burgenländischen Elektrizitätsbeirat gehören an:
(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015) |
(4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 ist bei der Behörde für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(5) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen aus.
(6) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat verabschiedet seine Stellungnahmen und Vorschläge in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(7) Die Mitglieder des Burgenländischen Elektrizitätsbeirats sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen oder Vertreter sind, von der oder dem Vorsitzenden des Elektrizitätsbeirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Elektrizitätsbeirats ist eine ehrenamtliche.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirats dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Elektrizitätsbeirats anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
(9) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.