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(1) Der Rechnungsabschluss des Landes Tirol für das vorangegangene Finanzjahr (Landesrechnungsabschluss) ist von der Landesregierung zu erstellen. Der Landesrechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitereerforderlichen weiteren Nachweise zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat den Landesrechnungsabschluss dem Landtag spätestens bis zum 15. November, wenn der Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Finanzjahr aber bereits vor diesem Zeitpunkt dem Landtag vorgelegt wird, spätestens gleichzeitig mit diesem, vorzulegen.
(1) Der Rechnungsabschluss des Landes Tirol für das vorangegangene Finanzjahr (Landesrechnungsabschluss) ist von der Landesregierung zu erstellen. Der Landesrechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitereerforderlichen weiteren Nachweise zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat den Landesrechnungsabschluss dem Landtag spätestens bis zum 15. November, wenn der Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Finanzjahr aber bereits vor diesem Zeitpunkt dem Landtag vorgelegt wird, spätestens gleichzeitig mit diesem, vorzulegen.