Art. 64 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind in den Angelegenheiten der Landesverwaltung dem Landtag für ihre Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Der Landtag hat die Landesregierung mit Beschluß abzuberufen, wenn ihre Mitglieder binnen vier WochennachWochen nach der Wahl der Landesregierung zu keiner Einigung über die Geschäftsverteilung gelangen.

(3) Der Landtag kann der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder mit Beschluß das Mißtrauen aussprechen (Mißtrauensvotum). Spricht der Landtag der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder das Mißtrauen aus, so scheidet die Landesregierung oder das betroffene Mitglied aus dem Amt. Die Abstimmung über einen Mißtrauensantrag ist auf den übernächsten Werktag zu vertagen, wenn wenigstens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten dies verlangt.

(4) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß beim Verfassungsgerichtshof Anklage nach Art. 142 oder 143 des Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Verfassungsgesetzes erheben.

(5) Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes Tirol gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß geltend machen.

(6) Ein Beschluß nach Abs. 3, 4, oder 5 kann nur gefaßt werden, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten einen darauf gerichteten Antrag gestellt hat.

Stand vor dem 18.03.2008

In Kraft vom 01.03.1989 bis 18.03.2008

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind in den Angelegenheiten der Landesverwaltung dem Landtag für ihre Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Der Landtag hat die Landesregierung mit Beschluß abzuberufen, wenn ihre Mitglieder binnen vier WochennachWochen nach der Wahl der Landesregierung zu keiner Einigung über die Geschäftsverteilung gelangen.

(3) Der Landtag kann der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder mit Beschluß das Mißtrauen aussprechen (Mißtrauensvotum). Spricht der Landtag der Landesregierung oder einem ihrer Mitglieder das Mißtrauen aus, so scheidet die Landesregierung oder das betroffene Mitglied aus dem Amt. Die Abstimmung über einen Mißtrauensantrag ist auf den übernächsten Werktag zu vertagen, wenn wenigstens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten dies verlangt.

(4) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß beim Verfassungsgerichtshof Anklage nach Art. 142 oder 143 des Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929Verfassungsgesetzes erheben.

(5) Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes Tirol gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß geltend machen.

(6) Ein Beschluß nach Abs. 3, 4, oder 5 kann nur gefaßt werden, wenn wenigstens ein Drittel der Abgeordneten einen darauf gerichteten Antrag gestellt hat.

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