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(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. März 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) | die Tiroler Landesordnung 1953, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 34/1964, 29/1965, 5/1975, 89/1976, 48/1980 und 9/1985; | |||||||||
b) | das Landes-Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 33/1982; | |||||||||
c) | der 1. Abschnitt (§§ 1 bis 8) des Gesetzes über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 4/1983. |
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. März 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) | die Tiroler Landesordnung 1953, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 34/1964, 29/1965, 5/1975, 89/1976, 48/1980 und 9/1985; | |||||||||
b) | das Landes-Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 33/1982; | |||||||||
c) | der 1. Abschnitt (§§ 1 bis 8) des Gesetzes über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 4/1983. |