§ 3 Oö. LBezG 1998

Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
§ 3

Anfall, Einstellung, Aus- und Fortzahlung

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.

(2) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Haben hauptberufliche Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(4a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 4 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(6) Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.

(7) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 5 Z. 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2.

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ

einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(8) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 4 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(9) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
  3. (3)Absatz 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Paragraphen 6,, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Haben hauptberufliche Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)Haben hauptberufliche Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003)
  5. (4a)Absatz 4 aBestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 4 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 99/2025)Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz 4, in Abzug zu bringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003, 99/2025)
  6. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
    1. 1.Ziffer einsfür die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. 2.Ziffer 2für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. 3.Ziffer 3aus einer Pension
    besteht.
  7. (6)Absatz 6Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
  8. (7)Absatz 7Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. 1.Ziffer einsauf eine Geldleistung nach Abs. 5 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oderauf eine Geldleistung nach Absatz 5, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ
    einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  9. (8)Absatz 8Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 4 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz 4, vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  10. (9)Absatz 9Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 3

Anfall, Einstellung, Aus- und Fortzahlung

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.

(2) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Haben hauptberufliche Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(4a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 4 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(6) Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.

(7) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 5 Z. 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2.

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ

einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(8) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 4 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(9) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
  3. (3)Absatz 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Paragraphen 6,, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Haben hauptberufliche Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)Haben hauptberufliche Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003)
  5. (4a)Absatz 4 aBestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 4 in Abzug zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003, 99/2025)Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz 4, in Abzug zu bringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003, 99/2025)
  6. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
    1. 1.Ziffer einsfür die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. 2.Ziffer 2für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. 3.Ziffer 3aus einer Pension
    besteht.
  7. (6)Absatz 6Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
  8. (7)Absatz 7Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. 1.Ziffer einsauf eine Geldleistung nach Abs. 5 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oderauf eine Geldleistung nach Absatz 5, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ
    einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  9. (8)Absatz 8Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 4 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz 4, vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  10. (9)Absatz 9Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

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