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3. Abschnitt
Pensionsversicherung
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Ein Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,7512,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)
(2) Abs. 1 und § 8 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
3. Abschnitt
Pensionsversicherung
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Ein Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,7512,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)
(2) Abs. 1 und § 8 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.