§ 7 Oö. LBezG 1998

Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Pensionsversicherung

§ 7

Pensionsversicherungsbeitrag

(1) Ein Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,7512,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)

(2) Abs. 1 und § 8 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1998 bis 30.06.2002

3. Abschnitt

Pensionsversicherung

§ 7

Pensionsversicherungsbeitrag

(1) Ein Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,7512,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 46/2002)

(2) Abs. 1 und § 8 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

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