§ 7 Oö. GB 1998 § 7

Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Für ein Organ nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von 10% der diesen Organen nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen in die von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(2) Organe, die ihre FunktionDie von Abs. 1 nicht hauptberuflich ausüben,erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und

2.

ist von der jeweiligen Gemeinde für das jeweilige Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

(Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(3) Erklärungen nach Abs. 2 sind schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) innerhalb von vier Wochen ab Angelobung abzugeben.

(4) Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt und

2.

mit dem Abschluss des Pensionskassenvertrags sowie der Vollziehung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) der jeweiligen Gemeinde betraut wird.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.09.2021

(1) Für ein Organ nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von 10% der diesen Organen nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen in die von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(2) Organe, die ihre FunktionDie von Abs. 1 nicht hauptberuflich ausüben,erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und

2.

ist von der jeweiligen Gemeinde für das jeweilige Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

(Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(3) Erklärungen nach Abs. 2 sind schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) innerhalb von vier Wochen ab Angelobung abzugeben.

(4) Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

anstelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt und

2.

mit dem Abschluss des Pensionskassenvertrags sowie der Vollziehung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) der jeweiligen Gemeinde betraut wird.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten