§ 1 T-StG Geltungsbereich

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt

a)

für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, und

b)

für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

a)

Bundesstraßen,

b)

Straßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schiffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind,

c)

Forststraßen im Sinne des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

d)

Straßen und Wege, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen,

e)

Güterwege im Sinn des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch § 20 Abs. 9 anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt
    1. a)Litera afür öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, undfür öffentliche Straßen und Wege, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, und
    2. b)Litera bfür private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
    1. a)Litera aBundesstraßen,
    2. b)Litera bStraßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schiffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind,
    3. c)Litera cForststraßen im Sinn des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016,Forststraßen im Sinn des Paragraph 59, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
    4. d)Litera dStraßen und Wege, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen,
    5. e)Litera eGüterwege im Sinn des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch § 20 Abs. 9 anzuwenden.Güterwege im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch Paragraph 20, Absatz 9, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2023
(1) Dieses Gesetz gilt

a)

für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, und

b)

für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

a)

Bundesstraßen,

b)

Straßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schiffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind,

c)

Forststraßen im Sinne des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

d)

Straßen und Wege, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen,

e)

Güterwege im Sinn des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch § 20 Abs. 9 anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt
    1. a)Litera afür öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, undfür öffentliche Straßen und Wege, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, und
    2. b)Litera bfür private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschriften dieses Gesetzes über öffentliche Straßen gelten auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über öffentliche Straßen und Wege nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
    1. a)Litera aBundesstraßen,
    2. b)Litera bStraßen und Wege, die Eisenbahnanlagen, Schiffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes oder Teile davon sind,
    3. c)Litera cForststraßen im Sinn des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016,Forststraßen im Sinn des Paragraph 59, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
    4. d)Litera dStraßen und Wege, die der Instandhaltung öffentlicher Gewässer dienen,
    5. e)Litera eGüterwege im Sinn des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch § 20 Abs. 9 anzuwenden.Güterwege im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. Für solche Güterwege ist jedoch Paragraph 20, Absatz 9, anzuwenden.

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