§ 9 T-StG (weggefallen)

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Straßenverwalter der Landesstraßen ist das Land§ 9 T-StG seit 25.03.2024 weggefallen.

(2) Das Land kann die Erhaltung einer Landesstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

(3) Die Straßenbaulast für die Landesstraßen hat das Land zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 25.03.2024

In Kraft vom 01.04.1989 bis 25.03.2024
(1) Straßenverwalter der Landesstraßen ist das Land§ 9 T-StG seit 25.03.2024 weggefallen.

(2) Das Land kann die Erhaltung einer Landesstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.

(3) Die Straßenbaulast für die Landesstraßen hat das Land zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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