§ 10 T-StG Straßenbaulast im Bauland

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Für Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.

(2) Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.

(3) Das Land kann den Gemeinden für den Bau von Fußgängerüber- oder -unterführungen bei Landesstraßen im Bereich des Baulandes nach Maßgabe der dadurch sich ergebenden Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße sowie allenfalls ersparter anderer Aufwendungen einen Zuschuß bis zu 50 v.H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Das Land kann den Gemeinden weiters für Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes im Bereich des Baulandes, die im Interesse der Straße gelegen sind, einen Zuschuß bis zu 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Landes oder der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land und der betreffenden Gemeinde vorliegt.

  1. (1)Absatz einsFür Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 der private Rechtsträger die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 der private Rechtsträger zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.Für Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz 4, der private Rechtsträger die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz 4, der private Rechtsträger zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Absatz eins, nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Absatz eins, genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Das Land kann den Gemeinden für den Bau von Fußgängerüber- oder -unterführungen bei Landesstraßen im Bereich des Baulandes nach Maßgabe der dadurch sich ergebenden Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße sowie allenfalls ersparter anderer Aufwendungen einen Zuschuß bis zu 50 v.H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Das Land kann den Gemeinden weiters für Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes im Bereich des Baulandes, die im Interesse der Straße gelegen sind, einen Zuschuß bis zu 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag des Landes, im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 auf Antrag des privaten Rechtsträgers, oder auf Antrag der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land bzw. dem privaten Rechtsträger und der betreffenden Gemeinde vorliegt.Die Behörde hat auf Antrag des Landes, im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz 4, auf Antrag des privaten Rechtsträgers, oder auf Antrag der betreffenden Gemeinde den nach Absatz 2, von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land bzw. dem privaten Rechtsträger und der betreffenden Gemeinde vorliegt.

Stand vor dem 25.03.2024

In Kraft vom 31.03.2017 bis 25.03.2024
(1) Für Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.

(2) Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.

(3) Das Land kann den Gemeinden für den Bau von Fußgängerüber- oder -unterführungen bei Landesstraßen im Bereich des Baulandes nach Maßgabe der dadurch sich ergebenden Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße sowie allenfalls ersparter anderer Aufwendungen einen Zuschuß bis zu 50 v.H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Das Land kann den Gemeinden weiters für Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes im Bereich des Baulandes, die im Interesse der Straße gelegen sind, einen Zuschuß bis zu 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Landes oder der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land und der betreffenden Gemeinde vorliegt.

  1. (1)Absatz einsFür Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 der private Rechtsträger die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 der private Rechtsträger zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.Für Landesstraßen L im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz 4, der private Rechtsträger die Straßenbaulast nur für den Straßenkörper für eine Straße mit höchstens zwei Fahrstreifen einschließlich der Ab- und Einbiegestreifen und der Haltestellenbuchten sowie der Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal, ferner bei Brücken und Über- und Unterführungen für beidseitige Gehsteige mit einer Breite von höchstens je 1,50 m zu tragen. Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land bzw. im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz 4, der private Rechtsträger zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Absatz eins, nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Absatz eins, genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Das Land kann den Gemeinden für den Bau von Fußgängerüber- oder -unterführungen bei Landesstraßen im Bereich des Baulandes nach Maßgabe der dadurch sich ergebenden Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße sowie allenfalls ersparter anderer Aufwendungen einen Zuschuß bis zu 50 v.H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Das Land kann den Gemeinden weiters für Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes im Bereich des Baulandes, die im Interesse der Straße gelegen sind, einen Zuschuß bis zu 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag des Landes, im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 auf Antrag des privaten Rechtsträgers, oder auf Antrag der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land bzw. dem privaten Rechtsträger und der betreffenden Gemeinde vorliegt.Die Behörde hat auf Antrag des Landes, im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz 4, auf Antrag des privaten Rechtsträgers, oder auf Antrag der betreffenden Gemeinde den nach Absatz 2, von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land bzw. dem privaten Rechtsträger und der betreffenden Gemeinde vorliegt.

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