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(2) Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Das Land kann den Gemeinden für den Bau von Fußgängerüber- oder -unterführungen bei Landesstraßen im Bereich des Baulandes nach Maßgabe der dadurch sich ergebenden Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße sowie allenfalls ersparter anderer Aufwendungen einen Zuschuß bis zu 50 v.H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Das Land kann den Gemeinden weiters für Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes im Bereich des Baulandes, die im Interesse der Straße gelegen sind, einen Zuschuß bis zu 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Landes oder der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land und der betreffenden Gemeinde vorliegt.
(2) Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen. Die Straßenbaulast für die im Abs. 1 nicht genannten Teile von Landesstraßen im Bereich des Baulandes, insbesondere für weitere Fahrstreifen, Radwege, Gehwege, Gehsteige mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten Fälle, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen, sowie die Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Das Land kann den Gemeinden für den Bau von Fußgängerüber- oder -unterführungen bei Landesstraßen im Bereich des Baulandes nach Maßgabe der dadurch sich ergebenden Erleichterung des Durchzugsverkehrs auf der Landesstraße sowie allenfalls ersparter anderer Aufwendungen einen Zuschuß bis zu 50 v.H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Das Land kann den Gemeinden weiters für Maßnahmen zur Gestaltung des Straßenraumes im Bereich des Baulandes, die im Interesse der Straße gelegen sind, einen Zuschuß bis zu 50 v. H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Landes oder der betreffenden Gemeinde den nach Abs. 2 von der Gemeinde zu tragenden Teil der Straßenbaulast für eine Landesstraße im Bereich des Baulandes zu bestimmen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen dem Land und der betreffenden Gemeinde vorliegt.