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(1) Eine Gemeindestraße kann durch Verordnung der Gemeinde aufgelassen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung nach § 13 Abs. 2 mehr hat.
(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Gemeindestraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
(3) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als Gemeindestraße ein.
(4) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde diese Straße in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen. Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(5) Wird eine aufgelassene Gemeindestraße oder ein aufgelassener Teil einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Widmung
(6) Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 4 oder 5 nicht nach, so hat die Behörde auf Antrag des Landes bzw. der Straßeninteressentschaft der Gemeinde aufzutragen, die betreffende Straße bzw. den betreffenden Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen.
(7) Eine Verordnung über die Auflassung einer Gemeindestraße bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn die aufzulassende Straße bis zur Gemeindegrenze führt und dort an eine andere öffentliche Straße anschließt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auflassung dieser Gemeindestraße eine erhebliche Beeinträchtigung des überörtlichen Verkehrs zur Folge hätte. Eine Verordnung über die Auflassung einer Gemeindestraße ist binnen einer Woche nach dem Einlangen der Genehmigung der Landesregierung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Eine solche Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(1) Eine Gemeindestraße kann durch Verordnung der Gemeinde aufgelassen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung nach § 13 Abs. 2 mehr hat.
(2) Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Gemeindestraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
(3) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so tritt mit dem Wirksamwerden dieser Widmung die Auflassung als Gemeindestraße ein.
(4) Wird eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde diese Straße in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen und den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen. Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt, so hat die Gemeinde den Straßengrund, soweit er in ihrem Eigentum steht, dem Land unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(5) Wird eine aufgelassene Gemeindestraße oder ein aufgelassener Teil einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Aufhebung der Widmung
(6) Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 4 oder 5 nicht nach, so hat die Behörde auf Antrag des Landes bzw. der Straßeninteressentschaft der Gemeinde aufzutragen, die betreffende Straße bzw. den betreffenden Straßenteil in einen dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand zu versetzen.
(7) Eine Verordnung über die Auflassung einer Gemeindestraße bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn die aufzulassende Straße bis zur Gemeindegrenze führt und dort an eine andere öffentliche Straße anschließt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Auflassung dieser Gemeindestraße eine erhebliche Beeinträchtigung des überörtlichen Verkehrs zur Folge hätte. Eine Verordnung über die Auflassung einer Gemeindestraße ist binnen einer Woche nach dem Einlangen der Genehmigung der Landesregierung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Eine solche Verordnung tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.