§ 28 T-StG Vollversammlung

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Interessenten.

(2) Die Vollversammlung beschließt über

a)

die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße, sofern es sich um eine durch Vertrag gebildete Straßeninteressentschaft handelt,

b)

eine Änderung der Satzung,

c)

den Bau, eine Verlegung oder eine bauliche Änderung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,

d)

die Auflassung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,

e)

die Wahl der im § 27 Abs. 1 lit. b bis e genannten Organe,

f)

den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung,

g)

jene Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung vorbehalten sind.

(3) Der Obmann hat die Vollversammlung mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung und überdies binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn der Ausschuß dies beantragt. Die Interessenten sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Obmann festzulegenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und so viele weitere Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden weiteren Interessenten beschlußfähig.

(5) Die Interessenten können sich in der Vollversammlung durch volljährige und entscheidungsfähige Personen vertreten lassen. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch dem Obmann bekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und kein Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei Mitglieder vertreten.

(6) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Zustimmung so vieler Interessenten erforderlich, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile der anwesenden Interessenten auf sie entfallen. Der Beschluß über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße sowie Beschlüsse über eine Änderung der Beitragsanteile bedürfen der Zustimmung aller Interessenten. Beschlüsse über die Wahl der Organe der Straßeninteressentschaft werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Interessenten gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat jedenfalls den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Interessenten, die Tagesordnung und die hierüber gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und, wenn sie von einem Schriftführer abgefaßt wurde, auch von diesem zu unterfertigen.

(8) Wurde eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so hat die Behörde die Vollversammlung zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. In diesem Fall ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus sämtlichen Interessenten.
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung beschließt über
    1. a)Litera adie Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße, sofern es sich um eine durch Vertrag gebildete Straßeninteressentschaft handelt,
    2. b)Litera beine Änderung der Satzung,
    3. c)Litera cden Bau, eine Verlegung oder eine bauliche Änderung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,
    4. d)Litera ddie Auflassung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,
    5. e)Litera edie Wahl der im § 27 Abs. 1 lit. b bis e genannten Organe,die Wahl der im Paragraph 27, Absatz eins, Litera b bis e genannten Organe,
    6. f)Litera fden Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung,
    7. g)Litera gjene Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung vorbehalten sind.
  3. (3)Absatz 3Der Obmann hat die Vollversammlung mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung und überdies binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn der Ausschuß dies beantragt. Die Interessenten sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Obmann festzulegenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
  4. (4)Absatz 4Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und so viele weitere Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden weiteren Interessenten beschlußfähig.
  6. (6)Absatz 6Die Interessenten können sich in der Vollversammlung durch volljährige und entscheidungsfähige Personen vertreten lassen. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch dem Obmann bekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und kein Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei Mitglieder vertreten.
  7. (7)Absatz 7Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Zustimmung so vieler Interessenten erforderlich, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile der anwesenden Interessenten auf sie entfallen. Der Beschluß über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße sowie Beschlüsse über eine Änderung der Beitragsanteile bedürfen der Zustimmung aller Interessenten. Beschlüsse über die Wahl der Organe der Straßeninteressentschaft werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Interessenten gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  8. (8)Absatz 8In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vollversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  9. (9)Absatz 9Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat jedenfalls den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Interessenten, die Tagesordnung und die hierüber gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und, wenn sie von einem Schriftführer abgefaßt wurde, auch von diesem zu unterfertigen.
  10. (10)Absatz 10Wurde eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so hat die Behörde die Vollversammlung zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. In diesem Fall ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.Wurde eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so hat die Behörde die Vollversammlung zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. In diesem Fall ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Absatz 5, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Interessenten.

(2) Die Vollversammlung beschließt über

a)

die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße, sofern es sich um eine durch Vertrag gebildete Straßeninteressentschaft handelt,

b)

eine Änderung der Satzung,

c)

den Bau, eine Verlegung oder eine bauliche Änderung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,

d)

die Auflassung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,

e)

die Wahl der im § 27 Abs. 1 lit. b bis e genannten Organe,

f)

den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung,

g)

jene Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung vorbehalten sind.

(3) Der Obmann hat die Vollversammlung mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung und überdies binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn der Ausschuß dies beantragt. Die Interessenten sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Obmann festzulegenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und so viele weitere Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden weiteren Interessenten beschlußfähig.

(5) Die Interessenten können sich in der Vollversammlung durch volljährige und entscheidungsfähige Personen vertreten lassen. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch dem Obmann bekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und kein Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei Mitglieder vertreten.

(6) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Zustimmung so vieler Interessenten erforderlich, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile der anwesenden Interessenten auf sie entfallen. Der Beschluß über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße sowie Beschlüsse über eine Änderung der Beitragsanteile bedürfen der Zustimmung aller Interessenten. Beschlüsse über die Wahl der Organe der Straßeninteressentschaft werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Interessenten gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat jedenfalls den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Interessenten, die Tagesordnung und die hierüber gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und, wenn sie von einem Schriftführer abgefaßt wurde, auch von diesem zu unterfertigen.

(8) Wurde eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so hat die Behörde die Vollversammlung zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. In diesem Fall ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus sämtlichen Interessenten.
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung beschließt über
    1. a)Litera adie Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße, sofern es sich um eine durch Vertrag gebildete Straßeninteressentschaft handelt,
    2. b)Litera beine Änderung der Satzung,
    3. c)Litera cden Bau, eine Verlegung oder eine bauliche Änderung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,
    4. d)Litera ddie Auflassung der betreffenden öffentlichen Interessentenstraße,
    5. e)Litera edie Wahl der im § 27 Abs. 1 lit. b bis e genannten Organe,die Wahl der im Paragraph 27, Absatz eins, Litera b bis e genannten Organe,
    6. f)Litera fden Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung,
    7. g)Litera gjene Angelegenheiten, die ihr nach der Satzung vorbehalten sind.
  3. (3)Absatz 3Der Obmann hat die Vollversammlung mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung und überdies binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn der Ausschuß dies beantragt. Die Interessenten sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Obmann festzulegenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
  4. (4)Absatz 4Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Obmann oder der Obmannstellvertreter und so viele weitere Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden weiteren Interessenten beschlußfähig.
  6. (6)Absatz 6Die Interessenten können sich in der Vollversammlung durch volljährige und entscheidungsfähige Personen vertreten lassen. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch dem Obmann bekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und kein Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht. Ein Bevollmächtigter darf höchstens drei Mitglieder vertreten.
  7. (7)Absatz 7Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Zustimmung so vieler Interessenten erforderlich, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile der anwesenden Interessenten auf sie entfallen. Der Beschluß über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße sowie Beschlüsse über eine Änderung der Beitragsanteile bedürfen der Zustimmung aller Interessenten. Beschlüsse über die Wahl der Organe der Straßeninteressentschaft werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Interessenten gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  8. (8)Absatz 8In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vollversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  9. (9)Absatz 9Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat jedenfalls den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Interessenten, die Tagesordnung und die hierüber gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obmann und, wenn sie von einem Schriftführer abgefaßt wurde, auch von diesem zu unterfertigen.
  10. (10)Absatz 10Wurde eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so hat die Behörde die Vollversammlung zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. In diesem Fall ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.Wurde eine Straßeninteressentschaft durch Bescheid gebildet, so hat die Behörde die Vollversammlung zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. In diesem Fall ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn alle Interessenten ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Interessenten anwesend sind, daß mehr als 50 v.H. der Beitragsanteile auf sie entfallen. Absatz 5, zweiter Satz gilt sinngemäß.

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