§ 41 T-StG Ansuchen

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)

ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen,

b)

eine technische Beschreibung des Bauvorhabens,

c)

ein Verzeichnis der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,

d)

Grundbuchsauszüge über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke.

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(3) Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.

(4) Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.

  1. (1)Absatz einsUm die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
    1. a)Litera aein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen sowie
    2. b)Litera beine technische Beschreibung des Bauvorhabens.
    Zur Ermittlung der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 42 Abs. 1 erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  5. (5)Absatz 5Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
  6. (6)Absatz 6Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Absatz 2, genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (Paragraph 11,) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (Paragraph 38,) geschaffen werden, so sind die im Absatz 2, genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.
  7. (7)Absatz 7Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Absatz 2, der Gefährdungsbereich auszuweisen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.2023
(1) Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)

ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen,

b)

eine technische Beschreibung des Bauvorhabens,

c)

ein Verzeichnis der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,

d)

Grundbuchsauszüge über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke.

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(3) Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.

(4) Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.

  1. (1)Absatz einsUm die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
    1. a)Litera aein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen sowie
    2. b)Litera beine technische Beschreibung des Bauvorhabens.
    Zur Ermittlung der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 42 Abs. 1 erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  5. (5)Absatz 5Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
  6. (6)Absatz 6Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung einer Straße können sich die im Absatz 2, genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (Paragraph 11,) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (Paragraph 38,) geschaffen werden, so sind die im Absatz 2, genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.
  7. (7)Absatz 7Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Abs. 2 der Gefährdungsbereich auszuweisen.Bei einem Ansuchen, das Hauptverkehrsstraßen im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes betrifft, ist in den Unterlagen nach Absatz 2, der Gefährdungsbereich auszuweisen.

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