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(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
a) | den freien Abfluß der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke, | |||||||||
b) | die Herstellung von Ableitungs- und Entwässerungsgräben sowie von Sickergruben und dergleichen auf ihren Grundstücken und | |||||||||
c) | die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken | |||||||||
zu dulden.
(2) Der Straßenverwalter hat dafür zu sorgen, daß Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a oder c so gering wie möglich gehalten werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b verursachten Vermögensnachteile.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes die Vergütung nach Abs. 3 festzusetzen. Dabei gilt § 65 mit der Maßgabe, dass die Vergütung in einer einmaligen Geldleistung zu bestehen hat. Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
a) | den freien Abfluß der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke, | |||||||||
b) | die Herstellung von Ableitungs- und Entwässerungsgräben sowie von Sickergruben und dergleichen auf ihren Grundstücken und | |||||||||
c) | die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken | |||||||||
zu dulden.
(2) Der Straßenverwalter hat dafür zu sorgen, daß Beeinträchtigungen von Grundstücken an Straßen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a oder c so gering wie möglich gehalten werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen haben gegenüber dem Straßenverwalter Anspruch auf Vergütung der ihnen durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b verursachten Vermögensnachteile.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes die Vergütung nach Abs. 3 festzusetzen. Dabei gilt § 65 mit der Maßgabe, dass die Vergütung in einer einmaligen Geldleistung zu bestehen hat. Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.