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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wird eine bestehende öffentliche Straße zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt, so bleiben bestehende Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 unberührt.
(3) Über das Bestehen und den Inhalt einer Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 entscheidet die Behörde nach diesem Gesetz, sofern nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht zuständig ist.
(2) Wird eine bestehende öffentliche Straße zu einer öffentlichen Straße einer anderen Straßengruppe erklärt, so bleiben bestehende Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 unberührt.
(3) Über das Bestehen und den Inhalt einer Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 entscheidet die Behörde nach diesem Gesetz, sofern nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein ordentliches Gericht zuständig ist.