§ 57 T-StG Maut- und Benutzungsgebühren

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße

a)

überwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oder

b)

wegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunnels, Stützmauern, Schutzbauten gegen Lawinen oder Steinschlag und dergleichen, einen besonders hohen Bau- und Erhaltungsaufwand erfordert.

(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen.

(3) Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes nach Abs. 1 vorliegen und dessen Höhe dem Abs. 2 nicht widerspricht. Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, daß die Einnahmen die im Abs. 2 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(4) Ein Benützungsentgelt darf nicht eingehoben werden für

a)

Kraftfahrzeuge, die von Organen des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder einer gesetzlichen Interessenvertretung oder von Angehörigen der Tiroler Bergwacht, der Wasserwacht oder des Forst- und Jagdschutzpersonals für eine Dienstfahrt verwendet werden,

b)

Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht und der Wasserwacht, Pannenfahrzeuge der Kraftfahrverbände auf Einsatzfahrten,

c)

Kraftfahrzeuge, die der Bewirtschaftung der durch die Straße erschlossenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Benützungsentgeltes entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße. Gleichzeitig tritt auch dessen Fälligkeit ein. Zur Entrichtung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet. Wird das Benützungsentgelt nicht am Beginn der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.

  1. (1)Absatz einsDer Straßenverwalter kann für die Benutzung einer Straße oder von Teilen davon mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, eine Maut- oder Benutzungsgebühr einheben, wenn die Straße
    1. a)Litera aüberwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oder
    2. b)Litera bwegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunnels, Stützmauern, Schutzbauten gegen Lawinen oder Steinschlag und dergleichen, wegen eines besonders hohen Verkehrsaufkommens oder wegen der Notwendigkeit eines verstärkten Winterdienstes einen besonders hohen Bau- bzw. Erhaltungsaufwand erfordert.
  2. (2)Absatz 2Die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren darf den internationalen Verkehr nicht diskriminieren und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führen.
  3. (3)Absatz 3Für die Benutzung ein und desselben Straßenabschnitts dürfen für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benutzungsgebühren eingehoben werden.
  4. (4)Absatz 4Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund
    1. a)Litera ader Staatsangehörigkeit des Verkehrsteilnehmers,
    2. b)Litera bdes Mitgliedstaats oder Drittlandes der Niederlassung des Verkehrsunternehmers,
    3. c)Litera cdes Mitgliedstaats oder Drittlandes der Zulassung des Fahrzeugs oder
    4. d)Litera ddes Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt eines Verkehrsunternehmers
    führen.
  5. (5)Absatz 5Benutzungsgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Straße stehen.
  6. (6)Absatz 6Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 v.H. des Jahrestarifs betragen.
  7. (7)Absatz 7Benutzungsgebühren für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche oder zehn Tage oder beides, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 v.H. des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 19 v.H. des Jahrestarifs, der Zehn-Tages-Tarif nicht mehr als 12 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 11 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 9 v.H. des Jahrestarifs betragen.
  8. (8)Absatz 8Die Maut- oder Benutzungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen. Im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 umfassen die Aufwendungen für die Straßenbaulast auch ein allfälliges Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes. Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.Die Maut- oder Benutzungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen. Im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz 4, umfassen die Aufwendungen für die Straßenbaulast auch ein allfälliges Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes. Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang römisch II der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.
  9. (9)Absatz 9Eine Maut- oder Benutzungsgebühr darf nicht eingehoben werden für
    1. a)Litera aKraftfahrzeuge, die von Organen des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder einer gesetzlichen Interessenvertretung oder von Angehörigen der Tiroler Bergwacht, der Wasserwacht oder des Forst- und Jagdschutzpersonals für eine Dienstfahrt verwendet werden,
    2. b)Litera bKraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht und der Wasserwacht, Pannenfahrzeuge auf Einsatzfahrten,
    3. c)Litera cKraftfahrzeuge, die der Bewirtschaftung der durch die Straße erschlossenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen.
  10. (10)Absatz 10Die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut- oder Benutzungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Straße bzw. jenes Teilstückes der Straße, für das die Maut- oder Benutzungsgebühr eingehoben wird. Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut- oder Benutzungsgebühr ein. Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr ist der Lenker des Kraftfahrzeuges oder dessen Zulassungsbesitzer. Mehrere Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr haften zur ungeteilten Hand. Wird die Maut- oder Benutzungsgebühr nicht am Beginn der Straße bzw. des entgeltpflichtigen Teilstückes der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.

Stand vor dem 25.03.2024

In Kraft vom 10.07.2002 bis 25.03.2024
(1) Der Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße

a)

überwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oder

b)

wegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunnels, Stützmauern, Schutzbauten gegen Lawinen oder Steinschlag und dergleichen, einen besonders hohen Bau- und Erhaltungsaufwand erfordert.

(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen.

(3) Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes nach Abs. 1 vorliegen und dessen Höhe dem Abs. 2 nicht widerspricht. Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, daß die Einnahmen die im Abs. 2 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(4) Ein Benützungsentgelt darf nicht eingehoben werden für

a)

Kraftfahrzeuge, die von Organen des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder einer gesetzlichen Interessenvertretung oder von Angehörigen der Tiroler Bergwacht, der Wasserwacht oder des Forst- und Jagdschutzpersonals für eine Dienstfahrt verwendet werden,

b)

Kraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht und der Wasserwacht, Pannenfahrzeuge der Kraftfahrverbände auf Einsatzfahrten,

c)

Kraftfahrzeuge, die der Bewirtschaftung der durch die Straße erschlossenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Benützungsentgeltes entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße. Gleichzeitig tritt auch dessen Fälligkeit ein. Zur Entrichtung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet. Wird das Benützungsentgelt nicht am Beginn der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.

  1. (1)Absatz einsDer Straßenverwalter kann für die Benutzung einer Straße oder von Teilen davon mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, eine Maut- oder Benutzungsgebühr einheben, wenn die Straße
    1. a)Litera aüberwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oder
    2. b)Litera bwegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunnels, Stützmauern, Schutzbauten gegen Lawinen oder Steinschlag und dergleichen, wegen eines besonders hohen Verkehrsaufkommens oder wegen der Notwendigkeit eines verstärkten Winterdienstes einen besonders hohen Bau- bzw. Erhaltungsaufwand erfordert.
  2. (2)Absatz 2Die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren darf den internationalen Verkehr nicht diskriminieren und nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führen.
  3. (3)Absatz 3Für die Benutzung ein und desselben Straßenabschnitts dürfen für keine Fahrzeugklasse gleichzeitig Maut- und Benutzungsgebühren eingehoben werden.
  4. (4)Absatz 4Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund
    1. a)Litera ader Staatsangehörigkeit des Verkehrsteilnehmers,
    2. b)Litera bdes Mitgliedstaats oder Drittlandes der Niederlassung des Verkehrsunternehmers,
    3. c)Litera cdes Mitgliedstaats oder Drittlandes der Zulassung des Fahrzeugs oder
    4. d)Litera ddes Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt eines Verkehrsunternehmers
    führen.
  5. (5)Absatz 5Benutzungsgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Straße stehen.
  6. (6)Absatz 6Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche, einen Monat und ein Jahr. Der Monatstarif darf nicht mehr als 10 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 v.H. des Jahrestarifs betragen.
  7. (7)Absatz 7Benutzungsgebühren für Personenkraftwagen, Kleinbusse und leichte gewerbliche Nutzfahrzeuge sind zumindest für folgende Zeiträume zu ermöglichen: einen Tag, eine Woche oder zehn Tage oder beides, einen Monat oder zwei Monate oder beides und ein Jahr. Der Zweimonatstarif darf nicht mehr als 30 v.H. des Jahrestarifs, der Monatstarif nicht mehr als 19 v.H. des Jahrestarifs, der Zehn-Tages-Tarif nicht mehr als 12 v.H. des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 11 v.H. des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 9 v.H. des Jahrestarifs betragen.
  8. (8)Absatz 8Die Maut- oder Benutzungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen. Im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 4 umfassen die Aufwendungen für die Straßenbaulast auch ein allfälliges Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes. Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.Die Maut- oder Benutzungsgebühr ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen. Im Fall einer Übertragung nach Paragraph 9, Absatz 4, umfassen die Aufwendungen für die Straßenbaulast auch ein allfälliges Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes. Benutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge dürfen die im Anhang römisch II der Richtlinie 1999/62/EG festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.
  9. (9)Absatz 9Eine Maut- oder Benutzungsgebühr darf nicht eingehoben werden für
    1. a)Litera aKraftfahrzeuge, die von Organen des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder einer gesetzlichen Interessenvertretung oder von Angehörigen der Tiroler Bergwacht, der Wasserwacht oder des Forst- und Jagdschutzpersonals für eine Dienstfahrt verwendet werden,
    2. b)Litera bKraftfahrzeuge des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, der Tiroler Bergwacht und der Wasserwacht, Pannenfahrzeuge auf Einsatzfahrten,
    3. c)Litera cKraftfahrzeuge, die der Bewirtschaftung der durch die Straße erschlossenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen.
  10. (10)Absatz 10Die Verpflichtung zur Entrichtung der Maut- oder Benutzungsgebühr entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Straße bzw. jenes Teilstückes der Straße, für das die Maut- oder Benutzungsgebühr eingehoben wird. Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut- oder Benutzungsgebühr ein. Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr ist der Lenker des Kraftfahrzeuges oder dessen Zulassungsbesitzer. Mehrere Schuldner der Maut- oder Benutzungsgebühr haften zur ungeteilten Hand. Wird die Maut- oder Benutzungsgebühr nicht am Beginn der Straße bzw. des entgeltpflichtigen Teilstückes der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.

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