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(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen.
(3) Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes nach Abs. 1 vorliegen und dessen Höhe dem Abs. 2 nicht widerspricht. Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, daß die Einnahmen die im Abs. 2 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
(4) Ein Benützungsentgelt darf nicht eingehoben werden für
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(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Benützungsentgeltes entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße. Gleichzeitig tritt auch dessen Fälligkeit ein. Zur Entrichtung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet. Wird das Benützungsentgelt nicht am Beginn der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.
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(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen.
(3) Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes nach Abs. 1 vorliegen und dessen Höhe dem Abs. 2 nicht widerspricht. Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, daß die Einnahmen die im Abs. 2 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
(4) Ein Benützungsentgelt darf nicht eingehoben werden für
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(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Benützungsentgeltes entsteht mit dem Beginn der Benützung der Straße. Gleichzeitig tritt auch dessen Fälligkeit ein. Zur Entrichtung ist der Lenker des Kraftfahrzeuges verpflichtet. Wird das Benützungsentgelt nicht am Beginn der Straße eingehoben, so ist auf seine spätere Einhebung rechtzeitig hinzuweisen.