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(2) Besteht bei einem geplanten Neubau einer öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kann ein Antrag nach Abs. 1 von der Gemeinde gestellt werden, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 für eine Landesstraße hat die Behörde die Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, zu hören. In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die von der Bausperre betroffenen Grundflächen in einem Lageplan darzustellen. Eine solche Verordnung ist an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, während zweier Wochen und, sofern sie eine Landesstraße betrifft, überdies im Bote für Tirol kundzumachen.
(4) Auf den von einer Bausperre betroffenen Grundflächen dürfen neue bauliche Anlagen nicht errichtet und bestehende bauliche Anlagen nicht durch einen Zubau vergrößert werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bauwerbers eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen, wenn
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(5) Die Eigentümer der von einer Bausperre betroffenen Grundstücke haben keinen Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile.
(6) Wurde eine bauliche Anlage entgegen der Vorschrift des Abs. 4 errichtet oder vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage aufzutragen.
(7) Eine Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung, spätestens aber nach fünf Jahren außer Kraft.
(8) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung gelten die Abs. 4 bis 6 sowie § 49 für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen während der Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung sinngemäß.
(9) Auf eine öffentliche Privatstraße sind die Abs. 1 bis 8 nur anzuwenden, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß der geplante Neu- oder Ausbau der Straße im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Auf öffentliche Wege sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.
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(2) Besteht bei einem geplanten Neubau einer öffentlichen Interessentenstraße noch keine Straßeninteressentschaft, so kann ein Antrag nach Abs. 1 von der Gemeinde gestellt werden, auf deren Gebiet die geplante öffentliche Interessentenstraße bzw. der betreffende Teil davon liegt.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 für eine Landesstraße hat die Behörde die Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, zu hören. In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die von der Bausperre betroffenen Grundflächen in einem Lageplan darzustellen. Eine solche Verordnung ist an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, während zweier Wochen und, sofern sie eine Landesstraße betrifft, überdies im Bote für Tirol kundzumachen.
(4) Auf den von einer Bausperre betroffenen Grundflächen dürfen neue bauliche Anlagen nicht errichtet und bestehende bauliche Anlagen nicht durch einen Zubau vergrößert werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bauwerbers eine Ausnahme von diesem Verbot zu bewilligen, wenn
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(5) Die Eigentümer der von einer Bausperre betroffenen Grundstücke haben keinen Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile.
(6) Wurde eine bauliche Anlage entgegen der Vorschrift des Abs. 4 errichtet oder vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage aufzutragen.
(7) Eine Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung, spätestens aber nach fünf Jahren außer Kraft.
(8) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung gelten die Abs. 4 bis 6 sowie § 49 für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen während der Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung sinngemäß.
(9) Auf eine öffentliche Privatstraße sind die Abs. 1 bis 8 nur anzuwenden, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß der geplante Neu- oder Ausbau der Straße im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist. Auf öffentliche Wege sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.