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(1) Enteignet werden kann
a) | für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, | |||||||||
b) | für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße, | |||||||||
c) | für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist, | |||||||||
d) | für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen, | |||||||||
e) | für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, | |||||||||
f) | für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde, | |||||||||
g) | für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowie | |||||||||
h) | für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material. |
(2) Eine Enteignung
(1) Enteignet werden kann
a) | für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, | |||||||||
b) | für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße, | |||||||||
c) | für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist, | |||||||||
d) | für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen, | |||||||||
e) | für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, | |||||||||
f) | für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde, | |||||||||
g) | für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowie | |||||||||
h) | für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material. |
(2) Eine Enteignung