Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) | für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, | |||||||||
b) | der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen, | |||||||||
c) | der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und | |||||||||
d) | durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann. |
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Enteignung
(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) | für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, | |||||||||
b) | der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen, | |||||||||
c) | der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und | |||||||||
d) | durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann. |
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Enteignung
(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.