§ 74a T-StG Bewilligungspflicht

Straßengesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:

a)

der Neubau einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen soll,

b)

jede wesentliche Änderung einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, und

c)

die Freigabe einer privaten Straße für den öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(3) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)

ein Lageplan, aus dem die von der Straße betroffenen Grundstücke hervorgehen,

b)

eine technische Beschreibung,

c)

der Nachweis des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund.

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(4) Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.

  1. (1)Absatz einsEiner Bewilligung der Behörde bedürfen:
    1. a)Litera ader Neubau einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen soll,
    2. b)Litera bjede wesentliche Änderung einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, und
    3. c)Litera cdie Freigabe einer privaten Straße für den öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.Um die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  3. (3)Absatz 3Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
    1. a)Litera aein Lageplan, aus dem die von der Straße betroffenen Grundstücke hervorgehen,
    2. b)Litera beine technische Beschreibung,
    3. c)Litera cder Nachweis des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund.
    Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3,, 4 und 5 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.Bei einem Vorhaben im Sinne des Absatz eins, Litera b, können sich die im Absatz 3, genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.
  5. (5)Absatz 5Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.2023
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:

a)

der Neubau einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen soll,

b)

jede wesentliche Änderung einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, und

c)

die Freigabe einer privaten Straße für den öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(3) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:

a)

ein Lageplan, aus dem die von der Straße betroffenen Grundstücke hervorgehen,

b)

eine technische Beschreibung,

c)

der Nachweis des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund.

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(4) Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.

  1. (1)Absatz einsEiner Bewilligung der Behörde bedürfen:
    1. a)Litera ader Neubau einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen soll,
    2. b)Litera bjede wesentliche Änderung einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, und
    3. c)Litera cdie Freigabe einer privaten Straße für den öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.Um die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  3. (3)Absatz 3Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
    1. a)Litera aein Lageplan, aus dem die von der Straße betroffenen Grundstücke hervorgehen,
    2. b)Litera beine technische Beschreibung,
    3. c)Litera cder Nachweis des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund.
    Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3,, 4 und 5 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.Bei einem Vorhaben im Sinne des Absatz eins, Litera b, können sich die im Absatz 3, genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.
  5. (5)Absatz 5Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten