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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(3) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
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(4) Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.
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(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(3) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
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(4) Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.