§ 74f T-StG Hauptverkehrsstraßen, Ballungsräume

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat unverzüglich durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat unverzüglich durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 250.000 Einwohnern bilden, und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. Dezember 2008 durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(42) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. Dezember 2008 durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern bilden, und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(53) Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Abs. 1 bis 4und 2 alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(64) Straßenverwalter von Hauptverkehrsstraßen und Straßenverwalter von anderen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden öffentlichen Straßen in einem Ballungsraum haben das jeweilige jährliche Verkehrsaufkommen auf der betreffenden öffentlichen Straße der Landesregierung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.

Stand vor dem 06.06.2018

In Kraft vom 31.03.2017 bis 06.06.2018

(1) Die Landesregierung hat unverzüglich durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat unverzüglich durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 250.000 Einwohnern bilden, und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. Dezember 2008 durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(42) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. Dezember 2008 durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern bilden, und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(53) Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Abs. 1 bis 4und 2 alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(64) Straßenverwalter von Hauptverkehrsstraßen und Straßenverwalter von anderen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden öffentlichen Straßen in einem Ballungsraum haben das jeweilige jährliche Verkehrsaufkommen auf der betreffenden öffentlichen Straße der Landesregierung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.

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