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(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer strategischen Umgebungslärmkarte oder eines Aktionsplanes der Öffentlichkeit durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.
(2) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im BotenBote für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) | eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der strategischen Umgebungslärmkarte oder des Aktionsplanes, | |||||||||
b) | den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sowie | |||||||||
c) | einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde oder Dienststelle diese zu richten sind. |
(3) Die Landesregierung hat die abgegebenen Stellungnahmen zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen; diese ist der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere im Internet, zugänglich zu machen.
(4) Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne nach deren Ausarbeitung der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, zugänglich zu machen.
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer strategischen Umgebungslärmkarte oder eines Aktionsplanes der Öffentlichkeit durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.
(2) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im BotenBote für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) | eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der strategischen Umgebungslärmkarte oder des Aktionsplanes, | |||||||||
b) | den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sowie | |||||||||
c) | einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde oder Dienststelle diese zu richten sind. |
(3) Die Landesregierung hat die abgegebenen Stellungnahmen zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen; diese ist der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere im Internet, zugänglich zu machen.
(4) Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne nach deren Ausarbeitung der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, zugänglich zu machen.