§ 75 T-StG Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung ist Behörde

a)

in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,

b)

in allen Enteignungsangelegenheiten,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde

a)

in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,

b)

für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,

d)

in Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von Benützungsentgelten (§ 57 Abs. 3), die

1.

Gemeindestraßen oder

2.

öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,

betreffen,

e)

für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.

(3) In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde

a)

der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,

b)

der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.

(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme

a)

der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,

b)

der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz,

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist Behörde
    1. a)Litera ain allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Absatz 2, Litera a und b nichts anderes bestimmt ist,
    2. b)Litera bin allen Enteignungsangelegenheiten,
    3. c)Litera cin allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Absatz 2, Litera b, nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde
    1. a)Litera ain Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,in Angelegenheiten nach Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 48, Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz 5 bis 8, Paragraph 50, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 3 und Paragraph 60, Absatz 4,, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,
    2. b)Litera bfür die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 4, festgesetzt werden,
    3. c)Litera cin allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,
    4. d)Litera din Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von Maut- oder Benutzungsgebühren (§ 57b), diein Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (Paragraph 3, Absatz 2,) und Verfahren zur Genehmigung von Maut- oder Benutzungsgebühren (Paragraph 57 b,), die
      1. 1.Ziffer einsGemeindestraßen oder
      2. 2.Ziffer 2öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,
      betreffen,
    5. e)Litera efür die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach Paragraph 81,
  3. (3)Absatz 3In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist BehördeIn allen anderen nicht unter die Absatz eins und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde
    1. a)Litera ader Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,
    2. b)Litera bder Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.
  4. (4)Absatz 4Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 2, handelt.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme
    1. a)Litera ader Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,der Aufgaben nach Paragraph 20, Absatz 7, dritter und vierter Satz und Paragraph 42, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,
    2. b)Litera bder Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, der Aufgaben nach Paragraph 68, Absatz 2, zweiter und dritter Satz,
    im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 25.03.2024

In Kraft vom 01.05.2017 bis 25.03.2024
(1) Die Landesregierung ist Behörde

a)

in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,

b)

in allen Enteignungsangelegenheiten,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde

a)

in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,

b)

für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,

d)

in Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von Benützungsentgelten (§ 57 Abs. 3), die

1.

Gemeindestraßen oder

2.

öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,

betreffen,

e)

für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.

(3) In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde

a)

der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,

b)

der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.

(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme

a)

der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,

b)

der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz,

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist Behörde
    1. a)Litera ain allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Absatz 2, Litera a und b nichts anderes bestimmt ist,
    2. b)Litera bin allen Enteignungsangelegenheiten,
    3. c)Litera cin allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Absatz 2, Litera b, nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde
    1. a)Litera ain Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,in Angelegenheiten nach Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 48, Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz 5 bis 8, Paragraph 50, Absatz 2 und 3, Paragraph 51, Absatz 2 und 3, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 3 und Paragraph 60, Absatz 4,, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,
    2. b)Litera bfür die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 4, festgesetzt werden,
    3. c)Litera cin allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,
    4. d)Litera din Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von Maut- oder Benutzungsgebühren (§ 57b), diein Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (Paragraph 3, Absatz 2,) und Verfahren zur Genehmigung von Maut- oder Benutzungsgebühren (Paragraph 57 b,), die
      1. 1.Ziffer einsGemeindestraßen oder
      2. 2.Ziffer 2öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,
      betreffen,
    5. e)Litera efür die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach Paragraph 81,
  3. (3)Absatz 3In allen anderen nicht unter die Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist BehördeIn allen anderen nicht unter die Absatz eins und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde
    1. a)Litera ader Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,
    2. b)Litera bder Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.
  4. (4)Absatz 4Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 2, handelt.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme
    1. a)Litera ader Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,der Aufgaben nach Paragraph 20, Absatz 7, dritter und vierter Satz und Paragraph 42, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,
    2. b)Litera bder Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, der Aufgaben nach Paragraph 68, Absatz 2, zweiter und dritter Satz,
    im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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