§ 75 T-StG (weggefallen)

Straßengesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung ist Behörde

a)

in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,

b)

in allen Enteignungsangelegenheiten,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde

a)

in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,

b)

für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,

d)

in Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von Benützungsentgelten (§ 57 Abs. 3), die

1.

Gemeindestraßen oder

2.

öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,

betreffen,

e)

für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.

(3) In allen anderen nicht unter die Abs§ 75 T-StG seit 25.03.2024 weggefallen. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde

a)

der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,

b)

der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.

(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme

a)

der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,

b)

der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz,

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 25.03.2024

In Kraft vom 01.05.2017 bis 25.03.2024
(1) Die Landesregierung ist Behörde

a)

in allen Angelegenheiten, die Landesstraßen betreffen, soweit im Abs. 2 lit. a und b nichts anderes bestimmt ist,

b)

in allen Enteignungsangelegenheiten,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer politischer Bezirke oder über die Landes- oder Staatsgrenzen hinaus erstrecken, soweit im Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde

a)

in Angelegenheiten nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 5 bis 8, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 4, 6 und 8, die Landesstraßen betreffen,

b)

für die Erlassung von Bescheiden, mit denen die Vergütungen nach § 38 Abs. 5, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 festgesetzt werden,

c)

in allen Angelegenheiten, die öffentliche Interessentenstraßen, öffentliche Privatstraßen oder private Straßen betreffen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,

d)

in Verfahren zur Feststellung der Straßeneigenschaft (§ 3 Abs. 2) und Verfahren zur Genehmigung von Benützungsentgelten (§ 57 Abs. 3), die

1.

Gemeindestraßen oder

2.

öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen, die sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken,

betreffen,

e)

für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe nach § 81.

(3) In allen anderen nicht unter die Abs§ 75 T-StG seit 25.03.2024 weggefallen. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde

a)

der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt,

b)

der Gemeinderat, soweit es sich um die Erlassung von Verordnungen handelt.

(4) Der Obmann einer Straßeninteressentschaft ist Behörde, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden nach § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme

a)

der Aufgaben nach § 20 Abs. 7 dritter und vierter Satz und § 42 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, sofern diese Aufgaben im Rahmen von Verfahren vor der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind,

b)

der Aufgaben nach § 68 Abs. 2 zweiter und dritter Satz,

im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten