§ 76 T-StG Strafbestimmungen

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2024 bis 31.12.9999
Wer

a)

Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet,

b)

eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes benützt (§ 57),

c)

die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aWässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet,
    2. b)Litera ban der vorgesehenen Einhebungsstelle die für die Benutzung einer öffentlichen Straße vorgeschriebene Maut- oder Benutzungsgebühr nicht entrichtet,
    3. c)Litera cdie durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt, die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach Paragraph 42, Absatz 5, oder nach Paragraph 68, Absatz 3, angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des Abs. 1 lit. b verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des Absatz eins, Litera b, verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

Stand vor dem 25.03.2024

In Kraft vom 20.11.2021 bis 25.03.2024
Wer

a)

Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet,

b)

eine öffentliche Straße ohne Entrichtung des vorgeschriebenen Benützungsentgeltes benützt (§ 57),

c)

die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aWässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet,
    2. b)Litera ban der vorgesehenen Einhebungsstelle die für die Benutzung einer öffentlichen Straße vorgeschriebene Maut- oder Benutzungsgebühr nicht entrichtet,
    3. c)Litera cdie durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt, die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach Paragraph 42, Absatz 5, oder nach Paragraph 68, Absatz 3, angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des Abs. 1 lit. b verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des Absatz eins, Litera b, verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.

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