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(2) Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ballungsraum ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern übersteigenden Bevölkerungszahl.
(2) Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ballungsraum ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern übersteigenden Bevölkerungszahl.