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(2) Die sonstigen Mitglieder des Raumplanungsbeirates sind von der Landesregierung zu bestellen. Unter diesen müssen sich je ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland, zwei Vertreter der Gemeinden und der Burgenländischen Landesumwaltanwalt (die Burgenländische Landesumweltanwältin) befinden. Die Gemeindevertreter werden jenen Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 88 der § 4 Bgld. Gemeindeordnung, LGBlRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Nr. 37/1965) entnommen, die die größte und zweitgrößte Mitgliederzahl haben. Drei weitere Mitglieder sind auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Funktionsdauer des Raumplanungsbeirates fällt mit jener des Landtages zusammen. Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates bleiben bis zur Bestellung des neuen Raumplanungsbeirates im Amt. Der neue Raumplanungsbeirat ist binnen drei Monaten nach der Neuwahl des Landtages zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates ist nach den Vorschriften des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung (Absatz 5) eines Mitgliedes des Raumplanungsbeirates an dessen Stelle tritt. Absatz 7 gilt auch für Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen und das gemäß Abs. 4 bestellte Ersatzmitglied unter Hinweis auf die Tagesordnung mit seiner Vertretung zu betrauen. Für ein Mitglied des Raumplanungsbeirates, welches voraussichtlich länger als sechs Monate an der Teilnahme an Sitzungen verhindert ist, ist ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Raumplanungsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können den Sitzungen auch Sachverständige beigezogen werden.
(7) Die Mitgliedschaft beim Raumplanungsbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der den Mitgliedern der Landesgrundverkehrskommission zustehenden Gebühren.
(2) Die sonstigen Mitglieder des Raumplanungsbeirates sind von der Landesregierung zu bestellen. Unter diesen müssen sich je ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland, zwei Vertreter der Gemeinden und der Burgenländischen Landesumwaltanwalt (die Burgenländische Landesumweltanwältin) befinden. Die Gemeindevertreter werden jenen Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 88 der § 4 Bgld. Gemeindeordnung, LGBlRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Nr. 37/1965) entnommen, die die größte und zweitgrößte Mitgliederzahl haben. Drei weitere Mitglieder sind auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Funktionsdauer des Raumplanungsbeirates fällt mit jener des Landtages zusammen. Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates bleiben bis zur Bestellung des neuen Raumplanungsbeirates im Amt. Der neue Raumplanungsbeirat ist binnen drei Monaten nach der Neuwahl des Landtages zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates ist nach den Vorschriften des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung (Absatz 5) eines Mitgliedes des Raumplanungsbeirates an dessen Stelle tritt. Absatz 7 gilt auch für Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen und das gemäß Abs. 4 bestellte Ersatzmitglied unter Hinweis auf die Tagesordnung mit seiner Vertretung zu betrauen. Für ein Mitglied des Raumplanungsbeirates, welches voraussichtlich länger als sechs Monate an der Teilnahme an Sitzungen verhindert ist, ist ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Raumplanungsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können den Sitzungen auch Sachverständige beigezogen werden.
(7) Die Mitgliedschaft beim Raumplanungsbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der den Mitgliedern der Landesgrundverkehrskommission zustehenden Gebühren.