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(2) Der Raumplanungsbeirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Landesamtsdirektor und mindestens sieben sonstige Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
(3) Über die Sitzungen des Raumplanungsbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welche auch die Argumente der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Raumplanungsbeirates aufzunehmen sind. Der Schriftführer ist vom Amt der Landesregierung beizustellen.
(2) Der Raumplanungsbeirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Landesamtsdirektor und mindestens sieben sonstige Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
(3) Über die Sitzungen des Raumplanungsbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welche auch die Argumente der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Raumplanungsbeirates aufzunehmen sind. Der Schriftführer ist vom Amt der Landesregierung beizustellen.