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(1) Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über
a) |
| |||||||||
b) | den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von | |||||||||
Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes, | ||||||||||
c) | die Notwendigkeit der Aufstellung oder der Abänderung von Flächenwidmungsplänen, | |||||||||
| die Eignung von Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung, | |||||||||
| alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung. |
(1) Der Raumplanungsbeirat hat sich zu äußern über
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b) | den Inhalt und die Zielsetzung der Entwürfe von | |||||||||
Entwicklungsprogrammen und des Landesraumordnungsplanes, | ||||||||||
c) | die Notwendigkeit der Aufstellung oder der Abänderung von Flächenwidmungsplänen, | |||||||||
| die Eignung von Flächenwidmungsplänen für die Genehmigung durch die Landesregierung, | |||||||||
| alle von der Landesregierung zur Vorberatung übermittelten und alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Raumplanung. |