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angeboten werden.
Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume.
(2) Die Errichtung von Einkaufszentren ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig
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(3) Die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Einkaufszentrum im Sinne des Abs§ 14d Bgld. 1 bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der LandesregierungRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Dem Ansuchen sind Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriß, Ansichten) und Projektsbeschreibung samt Branchemix in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Bei Einkaufszentren über 4.000 m² Verkaufsfläche ist überdies eine Untersuchung auf fachlicher Grundlage über die abschätzbaren Auswirkungen auf die Raumstruktur vorzulegen (Raumverträglichkeitsprüfung).
(4) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - mit Bescheid zu erteilen, wenn
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(5) In begründeten Einzelfällen kann vom Erfordernis des Abs. 4 lit. f abgegangen werden und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrsaufkommens sowie der örtlichen Gegebenheiten eine entsprechende höhere oder niedrigere Anzahl von Stellplätzen vorgeschrieben werden. In geschlossenen Siedlungsgebieten (z. B. im Flächenwidmungsplan ausgewiesener Stadt- oder Ortskern), Fußgängerzonen und ähnlichen berücksichtigungswürdigen Baugebieten kann vom Widmungserfordernis gemäß Abs. 4 lit. a, von der Verkaufsflächenobergrenze gemäß Abs. 4 lit. e und vom Stellplatzerfordernis gemäß Abs. 4 lit. f abgegangen werden.
(6) Im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichpläne und Projektbeschreibung samt Branchenmix gemäß Abs. 3 Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens durch Übermittlung der Einreichpläne und Projektbeschreibung samt Branchenmix gemäß Abs. 3 in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Bewilligung erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.
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angeboten werden.
Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume.
(2) Die Errichtung von Einkaufszentren ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig
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(3) Die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Einkaufszentrum im Sinne des Abs§ 14d Bgld. 1 bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der LandesregierungRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Dem Ansuchen sind Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriß, Ansichten) und Projektsbeschreibung samt Branchemix in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Bei Einkaufszentren über 4.000 m² Verkaufsfläche ist überdies eine Untersuchung auf fachlicher Grundlage über die abschätzbaren Auswirkungen auf die Raumstruktur vorzulegen (Raumverträglichkeitsprüfung).
(4) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - mit Bescheid zu erteilen, wenn
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(5) In begründeten Einzelfällen kann vom Erfordernis des Abs. 4 lit. f abgegangen werden und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrsaufkommens sowie der örtlichen Gegebenheiten eine entsprechende höhere oder niedrigere Anzahl von Stellplätzen vorgeschrieben werden. In geschlossenen Siedlungsgebieten (z. B. im Flächenwidmungsplan ausgewiesener Stadt- oder Ortskern), Fußgängerzonen und ähnlichen berücksichtigungswürdigen Baugebieten kann vom Widmungserfordernis gemäß Abs. 4 lit. a, von der Verkaufsflächenobergrenze gemäß Abs. 4 lit. e und vom Stellplatzerfordernis gemäß Abs. 4 lit. f abgegangen werden.
(6) Im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichpläne und Projektbeschreibung samt Branchenmix gemäß Abs. 3 Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens durch Übermittlung der Einreichpläne und Projektbeschreibung samt Branchenmix gemäß Abs. 3 in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Bewilligung erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.