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(2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlußfassung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekanntzugeben und dem Amt der Landesregierung unter Anschluß einer digitalen Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen. Auch die angrenzenden Gemeinden sind über die Auflage zu informieren.
(2a) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben.
(2b) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
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(3) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(5) Der vom Gemeinderat beschlossene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann in dreifacher Ausfertigung samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes.
(7) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
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(8) Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.
(9) Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(10) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Flächenwidmungsplanes hat der Bürgermeister diesen nach den Bestimmungen des § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, bzw. des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. des § 79 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 57/2003, kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(11) Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
(12) Der genehmigte digitale Flächenwidmungsplan liegt beim Amt der Landesregierung und bei der Bezirksverwaltungsbehörde auf.
(2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlußfassung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekanntzugeben und dem Amt der Landesregierung unter Anschluß einer digitalen Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen. Auch die angrenzenden Gemeinden sind über die Auflage zu informieren.
(2a) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben.
(2b) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
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(3) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(5) Der vom Gemeinderat beschlossene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann in dreifacher Ausfertigung samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes.
(7) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
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(8) Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.
(9) Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(10) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Flächenwidmungsplanes hat der Bürgermeister diesen nach den Bestimmungen des § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, bzw. des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. des § 79 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 57/2003, kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(11) Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
(12) Der genehmigte digitale Flächenwidmungsplan liegt beim Amt der Landesregierung und bei der Bezirksverwaltungsbehörde auf.