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Legende:
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(2) Zur Erlassung einer Verordnung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.
(3) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms gesammelt wurden.
(2) Zur Erlassung einer Verordnung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.
(3) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms gesammelt wurden.