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(2) Die Bausperre verliert mit dem Inkrafttreten des Planes, spätestens aber 2 Jahre nach ihrer Erlassung die Wirksamkeit. Sie kann vor ihrem Ablauf zur Sicherung der Planungsvorhaben noch einmal um ein Jahr verlängert werden. Sie ist früher außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre ErlassungRPG seit 31.07.2019 weggefallen sind.
(3) Während der Bausperre dürfen in dem betreffenden Gebiet Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen grundsätzlich nicht erteilt werden. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen feststellt, daß die beantragte Grundteilung bzw. das Bauvorhaben die beabsichtigte Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt und einem allenfalls bestehenden Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.
(2) Die Bausperre verliert mit dem Inkrafttreten des Planes, spätestens aber 2 Jahre nach ihrer Erlassung die Wirksamkeit. Sie kann vor ihrem Ablauf zur Sicherung der Planungsvorhaben noch einmal um ein Jahr verlängert werden. Sie ist früher außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre ErlassungRPG seit 31.07.2019 weggefallen sind.
(3) Während der Bausperre dürfen in dem betreffenden Gebiet Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen grundsätzlich nicht erteilt werden. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen feststellt, daß die beantragte Grundteilung bzw. das Bauvorhaben die beabsichtigte Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt und einem allenfalls bestehenden Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.