§ 26 Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Wurde die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ortsüblich kundgemacht oder deren beabsichtigte Änderung dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis gebracht, so hat der Gemeinderat, wenn dies zur Sicherung der späteren Durchführung des aufzustellenden Planes notwendig ist, für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen§ 26 Bgld. Diese Verordnung ist vom Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, bzw. des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. des § 79 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 57/2003, kundzumachen und tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bausperre verliert mit dem Inkrafttreten des Planes, spätestens aber 2 Jahre nach ihrer Erlassung die Wirksamkeit. Sie kann vor ihrem Ablauf zur Sicherung der Planungsvorhaben noch einmal um ein Jahr verlängert werden. Sie ist früher außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre ErlassungRPG seit 31.07.2019 weggefallen sind.

(3) Während der Bausperre dürfen in dem betreffenden Gebiet Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen grundsätzlich nicht erteilt werden. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen feststellt, daß die beantragte Grundteilung bzw. das Bauvorhaben die beabsichtigte Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt und einem allenfalls bestehenden Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.07.2019
(1) Wurde die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ortsüblich kundgemacht oder deren beabsichtigte Änderung dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis gebracht, so hat der Gemeinderat, wenn dies zur Sicherung der späteren Durchführung des aufzustellenden Planes notwendig ist, für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen§ 26 Bgld. Diese Verordnung ist vom Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, bzw. des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. des § 79 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 57/2003, kundzumachen und tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bausperre verliert mit dem Inkrafttreten des Planes, spätestens aber 2 Jahre nach ihrer Erlassung die Wirksamkeit. Sie kann vor ihrem Ablauf zur Sicherung der Planungsvorhaben noch einmal um ein Jahr verlängert werden. Sie ist früher außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für ihre ErlassungRPG seit 31.07.2019 weggefallen sind.

(3) Während der Bausperre dürfen in dem betreffenden Gebiet Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen grundsätzlich nicht erteilt werden. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen feststellt, daß die beantragte Grundteilung bzw. das Bauvorhaben die beabsichtigte Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt und einem allenfalls bestehenden Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.

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