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(2) Eine unbillige Härte liegt vor, wenn vor dem Zeitpunkt der Kundmachung der beabsichtigten Aufstellung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) im Vertrauen auf die Rechtslage nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet worden sind.
(3) Die Entschädigung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens einer oder eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(4) Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine unbillige Härte liegt vor, wenn vor dem Zeitpunkt der Kundmachung der beabsichtigten Aufstellung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) im Vertrauen auf die Rechtslage nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet worden sind.
(3) Die Entschädigung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens einer oder eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(4) Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.