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(2) Bestehende Gebäude und Bauwerke mit Überdachung in Grünflächen, die entsprechend den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 47/2006, geltenden maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, können ohne diese gesonderte Ausweisung bestehen bleiben.
(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 litBgld. h treten hinsichtlich bestehender Kasernen, allgemeiner Krankenanstalten, Klöster, Burgen und Schlösser am 1RPG seit 31.07.2019 weggefallen. September 2010 in Kraft.
(4) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 17 und 27 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
(2) Bestehende Gebäude und Bauwerke mit Überdachung in Grünflächen, die entsprechend den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 47/2006, geltenden maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, können ohne diese gesonderte Ausweisung bestehen bleiben.
(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 litBgld. h treten hinsichtlich bestehender Kasernen, allgemeiner Krankenanstalten, Klöster, Burgen und Schlösser am 1RPG seit 31.07.2019 weggefallen. September 2010 in Kraft.
(4) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 17 und 27 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.