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(1) Weitere Leistungen gemäß § 16 Abs. 6 des Oö. SHG 1998 sind insbesondere:
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(2) Kindern in fremder Pflege gebührt eine Bekleidungsbeihilfe in der Höhe von jährlich 665,60 Euro. Diese ist in zwei gleichen Teilbeträgen in den Monaten März und September auszuzahlen. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 109/1999LGBl.Nr. 75/2011, 120/2000, 141/2001, 140/2002, 147/2003, 92/2004, 132/2005, 9/2007, 27/2008, 127/2008, 128/2009, 93/2010)
(1) Weitere Leistungen gemäß § 16 Abs. 6 des Oö. SHG 1998 sind insbesondere:
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(2) Kindern in fremder Pflege gebührt eine Bekleidungsbeihilfe in der Höhe von jährlich 665,60 Euro. Diese ist in zwei gleichen Teilbeträgen in den Monaten März und September auszuzahlen. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 109/1999LGBl.Nr. 75/2011, 120/2000, 141/2001, 140/2002, 147/2003, 92/2004, 132/2005, 9/2007, 27/2008, 127/2008, 128/2009, 93/2010)