§ 2 Oö. SHV 1998 § 2

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Weitere Leistungen gemäß § 16 Abs. 6 des Oö. SHG 1998 sind insbesondere:

1.

Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe;

2.

Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur Herstellung von Installationen und zur Bezahlung von Anschlußgebühren, soweit diese Maßnahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu 2.200 Euro;

3.

Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung des erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Geschirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch bis höchstens 2.200 Euro; anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Oö. SHG 1998 Gutscheine gegeben oder kann Hausrat beigestellt werden;

4.

Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heizmaterials bis zu 220 Euro jährlich. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Oö. SHG 1998 auch Gutscheine gegeben oder kann Heizmaterial beigestellt werden;

5.

Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Bekleidung bis zur eineinhalbfachen Höhe des jeweils für die Bemessung der richtsatzgemäßen Geldleistung maßgeblichen Gesamtrichtsatzes jährlich. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Oö. SHG 1998 Gutscheine gegeben oder Kleidungsstücke beigestellt werden;

6.

Beihilfen für fallweise Fahrten mit dem billigsten in Betracht kommenden Beförderungsmittel über vertretbare Entfernungen zum Zweck eines begründeten Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen bis zur tatsächlichen Höhe der Kosten;

7.

Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, eines Kinderwagens, von Säuglingswäsche sowie eines Kinderbetts im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt höchstens bis zum Betrag von 400 Euro. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Oö. SHG 1998 auch Gutscheine gegeben oder Gegenstände beigestellt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 141/2001, 27/2008, 127/2008, 128/2009)

(2) Kindern in fremder Pflege gebührt eine Bekleidungsbeihilfe in der Höhe von jährlich 665,60 Euro. Diese ist in zwei gleichen Teilbeträgen in den Monaten März und September auszuzahlen. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 109/1999LGBl.Nr. 75/2011, 120/2000, 141/2001, 140/2002, 147/2003, 92/2004, 132/2005, 9/2007, 27/2008, 127/2008, 128/2009, 93/2010)

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.09.2011

(1) Weitere Leistungen gemäß § 16 Abs. 6 des Oö. SHG 1998 sind insbesondere:

1.

Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe;

2.

Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur Herstellung von Installationen und zur Bezahlung von Anschlußgebühren, soweit diese Maßnahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu 2.200 Euro;

3.

Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung des erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Geschirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch bis höchstens 2.200 Euro; anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Oö. SHG 1998 Gutscheine gegeben oder kann Hausrat beigestellt werden;

4.

Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heizmaterials bis zu 220 Euro jährlich. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Oö. SHG 1998 auch Gutscheine gegeben oder kann Heizmaterial beigestellt werden;

5.

Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Bekleidung bis zur eineinhalbfachen Höhe des jeweils für die Bemessung der richtsatzgemäßen Geldleistung maßgeblichen Gesamtrichtsatzes jährlich. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Oö. SHG 1998 Gutscheine gegeben oder Kleidungsstücke beigestellt werden;

6.

Beihilfen für fallweise Fahrten mit dem billigsten in Betracht kommenden Beförderungsmittel über vertretbare Entfernungen zum Zweck eines begründeten Besuchs naher Angehöriger oder bei Todesfällen solcher Personen bis zur tatsächlichen Höhe der Kosten;

7.

Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, eines Kinderwagens, von Säuglingswäsche sowie eines Kinderbetts im erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt höchstens bis zum Betrag von 400 Euro. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Oö. SHG 1998 auch Gutscheine gegeben oder Gegenstände beigestellt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 141/2001, 27/2008, 127/2008, 128/2009)

(2) Kindern in fremder Pflege gebührt eine Bekleidungsbeihilfe in der Höhe von jährlich 665,60 Euro. Diese ist in zwei gleichen Teilbeträgen in den Monaten März und September auszuzahlen. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 109/1999LGBl.Nr. 75/2011, 120/2000, 141/2001, 140/2002, 147/2003, 92/2004, 132/2005, 9/2007, 27/2008, 127/2008, 128/2009, 93/2010)

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