§ 3 Oö. SHV 1998 § 3

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

Leistungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Oö. SHG 1998 sind insbesondereEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

1.

bei Unterbringung in einem Heim für Minderjährige gebührt dem Hilfeempfänger ab dem Monat, in dem er in eine Pflichtschule aufgenommen wird, spätestens jedoch ab dem vollendeten 7. Lebensjahr monatlich ein Taschengeld bis zu 15% des Richtsatzes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1; die Höhe des Taschengeldes ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Alters des Hilfeempfängers nach Maßgabe der pädagogischen Erfordernisse im Einvernehmen mit der Erziehungsleitung festzusetzen;

2.

Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Oö. SHG 1998 auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;

3.

Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, wie Schullandwochen und Schikursen, ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsächlichen Höhe;

4.

Beihilfen zu den Kosten einer internatsmäßigen Unterbringung bis zur tatsächlichen Höhe unter Berücksichtigung allfälliger richtsatzgemäßer Geldleistungen;

5.

Beihilfen zum Kindergartenbesuch bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.09.2011

Leistungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 des Oö. SHG 1998 sind insbesondereEntfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

1.

bei Unterbringung in einem Heim für Minderjährige gebührt dem Hilfeempfänger ab dem Monat, in dem er in eine Pflichtschule aufgenommen wird, spätestens jedoch ab dem vollendeten 7. Lebensjahr monatlich ein Taschengeld bis zu 15% des Richtsatzes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1; die Höhe des Taschengeldes ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Alters des Hilfeempfängers nach Maßgabe der pädagogischen Erfordernisse im Einvernehmen mit der Erziehungsleitung festzusetzen;

2.

Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Oö. SHG 1998 auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;

3.

Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, wie Schullandwochen und Schikursen, ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsächlichen Höhe;

4.

Beihilfen zu den Kosten einer internatsmäßigen Unterbringung bis zur tatsächlichen Höhe unter Berücksichtigung allfälliger richtsatzgemäßer Geldleistungen;

5.

Beihilfen zum Kindergartenbesuch bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten.

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