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(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf landesgesetzlich geregelte Berufe und auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz oder als deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen oder der Anerkennung von Diplomen, Zertifikaten und sonstigen Berufsqualifikationsnachweisen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.
(2) Dieses Gesetz regelt auch die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf
1. | Gesetzesvorschläge im Sinne des Art. 29 L-VG sowie | |||||||||
2. | Entwürfe von Verordnungen, die aufgrund von Landesgesetzen erlassen werden, | |||||||||
sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinne der Richtlinie 2018/958/EU zum Gegenstand haben. |
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf landesgesetzlich geregelte Berufe und auf Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz oder als deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen oder der Anerkennung von Diplomen, Zertifikaten und sonstigen Berufsqualifikationsnachweisen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.
(2) Dieses Gesetz regelt auch die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf
1. | Gesetzesvorschläge im Sinne des Art. 29 L-VG sowie | |||||||||
2. | Entwürfe von Verordnungen, die aufgrund von Landesgesetzen erlassen werden, | |||||||||
sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinne der Richtlinie 2018/958/EU zum Gegenstand haben. |