§ 13 Bgld. EU-BA-G

Burgenländisches EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013BGBl. I Nr. 104/2018;

3.

Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013BGBl. I Nr. 42/2020.

Stand vor dem 26.04.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 26.04.2021

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013BGBl. I Nr. 104/2018;

3.

Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des GesetzesBundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013BGBl. I Nr. 42/2020.

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