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(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des | |||||||||
2. | E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des | |||||||||
3. | Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des |
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des | |||||||||
2. | E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des | |||||||||
3. | Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des |