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(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13 Abs. 2 Z 4.
(3) §§ 1 und 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, §§ 1, 8 Abs. 1 und 2, die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift des IIIa. Abschnittes, §§ 11a, 11b Abs. 1 und 2 Z 1, 3 und 4, § 11c Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4, §§ 11d und 11e, § 11f Abs. 1 und 3, §§ 11g und § 13 Abs. 2, § 14 Z 12 und 13 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 11b Abs. 2 Z 2, § 11c Abs. 5 Z 2 und § 11f Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13 Abs. 2 Z 4.
(3) §§ 1 und 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, §§ 1, 8 Abs. 1 und 2, die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift des IIIa. Abschnittes, §§ 11a, 11b Abs. 1 und 2 Z 1, 3 und 4, § 11c Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4, §§ 11d und 11e, § 11f Abs. 1 und 3, §§ 11g und § 13 Abs. 2, § 14 Z 12 und 13 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 11b Abs. 2 Z 2, § 11c Abs. 5 Z 2 und § 11f Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.