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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Abs. 1 gilt nur für den Kostenersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe für Leistungen gemäß § 16 Oö. SHG 1998.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 128/2009LGBl.Nr. 75/2011)
(2) Abs. 1 gilt nur für den Kostenersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe für Leistungen gemäß § 16 Oö. SHG 1998.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 128/2009LGBl.Nr. 75/2011)