§ 5a Oö. SHV 1998 § 5a

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999
(1) Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Sinn des § 52 Abs. 2 Oö. SHG 1998 ist im Hinblick auf eigenes Einkommen jedenfalls dann anzunehmen, wenn der leistungspflichtigen Person weniger als das 1,2-fache jenes Sozialhilferichtsatzes zur Verfügung steht, der anzuwenden wäre, wenn soziale Hilfe zu leisten wäre.

(2) Abs. 1 gilt nur für den Kostenersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe für Leistungen gemäß § 16 Oö. SHG 1998.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 128/2009LGBl.Nr. 75/2011)

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.09.2011
(1) Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Sinn des § 52 Abs. 2 Oö. SHG 1998 ist im Hinblick auf eigenes Einkommen jedenfalls dann anzunehmen, wenn der leistungspflichtigen Person weniger als das 1,2-fache jenes Sozialhilferichtsatzes zur Verfügung steht, der anzuwenden wäre, wenn soziale Hilfe zu leisten wäre.

(2) Abs. 1 gilt nur für den Kostenersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe für Leistungen gemäß § 16 Oö. SHG 1998.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 128/2009LGBl.Nr. 75/2011)

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