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(1) Das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019)
(1) Das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019)