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(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
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(3) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 17, 37ff, 42f, 44, 54 und 60) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 45 und 61) an dritte Personen übertragen werden.
(4) Personen, die nur auf Grund und im Rahmen einer Jagderlaubnis oder auf Grund eines Abschussauftrages (Abschussbeauftragte) jagen, sind nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
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(3) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 17, 37ff, 42f, 44, 54 und 60) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 45 und 61) an dritte Personen übertragen werden.
(4) Personen, die nur auf Grund und im Rahmen einer Jagderlaubnis oder auf Grund eines Abschussauftrages (Abschussbeauftragte) jagen, sind nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes.