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(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Haarwild im Sinne des Abs. 1, wenn es in gemäß Abs. 3 bewilligten Gehegen gehalten wird.
(3) Das Halten von Haarwild nach Abs. 2 bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(4) Für die Auflassung der Tierhaltung gilt § 12. Die Einfriedung ist innerhalb eines Jahres zu entfernen,
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(5) Kommt die verpflichtete Person ihrer Pflicht gemäß Abs. 4 nicht nach, ist ihr die Entfernung der Einfriedung bescheidmäßig durch die Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen.
(6) Die Landesregierung hat die zur Fleischgewinnung geeigneten Wildarten nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung zu bestimmen.
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(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Haarwild im Sinne des Abs. 1, wenn es in gemäß Abs. 3 bewilligten Gehegen gehalten wird.
(3) Das Halten von Haarwild nach Abs. 2 bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(4) Für die Auflassung der Tierhaltung gilt § 12. Die Einfriedung ist innerhalb eines Jahres zu entfernen,
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(5) Kommt die verpflichtete Person ihrer Pflicht gemäß Abs. 4 nicht nach, ist ihr die Entfernung der Einfriedung bescheidmäßig durch die Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen.
(6) Die Landesregierung hat die zur Fleischgewinnung geeigneten Wildarten nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung zu bestimmen.